
<i>(litis)</i> Allgemein wird mit Abweisung a limine (lat.) eine Abweisung von Ersuchen ohne weitere Prüfung bezeichnet. Das BVerfG kann gemäß § 24 BVerfGG unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge durch Beschluss abweisen, sog. Abweisung a limine.
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